Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. GeltungsbereichDiese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen Film & Event Service (nachfolgend FES genannt) und seinem Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, die den Verkauf oder die Vermietung bzw. sonstige Überlassung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen von FES zum Gegenstand haben, einschließlich der Erstellung von Halteverboten und Absperrungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, es sei denn Kunde ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, ihnen wird hiermit widersprochen. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch FES; im Falle der Bestätigung gehen sie diesen AGB vor.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AGB als angenommen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher nach § 13 BGB, gilt dies allerdings nur, sofern er zuvor in hinreichender Weise auf die AGB hingewiesen wurde und Kenntnis von den AGB genommen hat.
B. Angebot, Auftragserteilung und Vertragsabschluss
Die Angebote von FES sind unverbindlich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bleiben vorbehalten. Bei Abbildungen in Drucksachen, Gewicht- und Maßangaben handelt es sich um ca.-Angaben, es sei denn, sie sind schriftlich garantiert.
FES erteilte Aufträge, auch bei mündlicher und/oder fernmündlicher Übermittlung, mittels Fax oder per Email sind für den Kunden bindend.
Zum Zustandekommen des Vertrages bedarf es der schriftlichen und/oder einer per Email übermittelten Bestätigung durch FES. Diese Bestätigung legt zusammen mit der Leistungsbeschreibung den Inhalt des Vertragsverhältnisses und den Lieferumfang endgültig fest. Nebenabreden und/oder weitere mündliche Erklärungen, inklusive Zusicherungen und Garantien durch Mitarbeiter oder Gehilfen von FES, bedürfen in jedem Fall der Schriftform.
C. Preise, Lieferung und Zahlung
Sämtliche von FES angegebenen Preise sind in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in ihrer jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zu verstehen.
FES hält sich an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Datum des Angebotes gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von FES genannten Preise.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
D. Verkauf
Sämtliche Liefergegenstände bleiben Eigentum von FES bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes.
Der Kunde muss den Mangel bei FES unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen.
E. Vermietung
Sämtliche von FES an den Kunden vermietete Gegenstände, sind und bleiben alleiniges Eigentum von FES.
Alle Mietgegenstände werden vor Übergabe an den Kunden von FES auf einwandfreie Funktionstüchtigkeit überprüft. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel und eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich bei FES anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden.
Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden.
Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand vom Kunden an FES zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere Kleinteilzubehör.
Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde FES hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses, es sei denn die Parteien haben dies ausdrücklich schriftlich zusätzlich vereinbart. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten (Gesamtpreis/Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit). FES behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor.
F. Einrichten von Halteverboten und Absperrungen
Halteverbote im Sinne dieser AGB sind temporäre Halteverbote nach § 12 StVO. Absperrungen im Sinne dieser AGB sind temporäre Sperrungen von Straßen, Straßenabschnitten oder –bereichen und bedürfen stets der Sondernutzung nach Landesrecht (z.B. § 19 Hamburgisches Wegegesetz). Die technische Durchführung von Absperrungen erfolgt nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) und beinhaltet auch das Aufstellen von Bauzäunen.
Schriftliche Bestellungen - ob per Fax oder per Email - zur Einrichtung eines Halteverbotes/ Absperrung sind für den Kunden verbindlich.
Gegenstand des Vertragsverhältnisses ist die Beantragung erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (in der Regel für max. sieben Tage) und - nach deren Erteilung - das Einrichten des Halteverbotes/ der Absperrung gemäß Auftrag. FES übernimmt keine Garantie dafür, dass die Genehmigung für die Einrichtung des Halteverbotes/ der Absperrung in dem beantragten Umfang und in dem beantragten Zeitraum durch die zuständige Behörde erteilt wird. Maßgeblich für die tatsächliche Einrichtung des Halteverbotes/ der Absperrung ist immer die behördliche Genehmigung.
Das behördliche Genehmigungsverfahren bedarf einer Bearbeitungszeit von mindestens sieben Tagen. Erfolgt die Auftragserteilung nicht spätestens acht Werktage vor dem ersten Gültigkeitstag, kann eine Bearbeitung durch die Behörde unter Umständen nicht korrekt erfolgen. Anfallende Kosten, insbesondere Gebühren, werden vom Kunden getragen, auch wenn keine Genehmigung erteilt wird. Kosten für etwaigen Mehraufwand, wie z.B. infolge unkorrekter oder ungenauer Angaben durch den Kunden, werden dem Kunden zusätzlich berechnet.
FES übernimmt keine Haftung, wenn der Kunde oder unbefugte Dritte nach Einrichtung des Halteverbotes/ der Absperrung und Protokollierung der Einrichtungsdaten Schilder, Bauzäune und/oder Absperrungsmaterial verändern oder entfernen. Eine Kontrolle der eingerichteten Halteverbot/ Absperrung durch FES erfolgt nur auf ausdrücklichen zusätzlichen Auftrag durch den Kunden.
Die Inanspruchnahme und Durchsetzung des Halteverbotes/ der Absperrung obliegt dem Kunden als Genehmigungsinhaber. FES verpflichtet sich, das Aufstellungsprotokoll korrekt anzufertigen und dem Kunden rechtzeitig zusammen mit der behördlichen Genehmigung zur Verfügung zu stellen.
FES haftet nicht für Ansprüche von Fahrzeughaltern, deren Fahrzeug aus dem Halteverbot/ der Absperrung entfernt wurde.
G. Datensicherheit
FES speichert personen- und auftragsbezogene Daten allein zur Bearbeitung und Abwicklung eines Auftrags sowie zu internen statistischen Zwecken. FES verpflichtet sich selbstverständlich zu einem umfassenden Schutz der persönlichen Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes und des Telemediengesetzes und versichert, Adressdaten nicht an Dritte weiterzugeben.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Stattdessen soll diejenige zulässige Regelung gelten, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Hamburg.